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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob die Gewährung einer individuellen Entschädigungsleistung des Trägers einer Einrichtung für die während einer Unterbringung iSd § 1 Abs 1 HOG erlittene Gewalt der Zuerkennung einer Heimopferrente nach § 1 HOG entgegensteht

Hat eine Person aufgrund von im Rahmen einer Unterbringung iSd § 1 Abs 1 HOG erlittener Gewalt Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger, so steht dies dem Anspruch auf Heimopferrente nach § 1 HOG nicht entgegen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger geltend gemacht hat und ob sie aus dem Titel des Schadenersatzes Leistungen erhalten hat oder nicht

10. 05. 2022
Gesetze:   § 1 HOG
Schlagworte: Heimopferrente, Schadenersatz

 
GZ 10 ObS 103/21a, 25.01.2022
 
OGH: Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Kläger Opfer von Gewalt iSd § 1 Abs 1 HOG wurde. Die beklagte Partei zieht auch nicht in Zweifel, dass eine Unterbringung iSd § 1 Abs 1 HOG vorlag.
 
Zur Leistung von Schadenersatz durch den Heimträger aufgrund eines Vergleichs hat der Senat erwogen:
 
Die in § 1 HOG geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Heimopferrente nehmen auf den Erhalt einer individuellen Schadenersatzleistung vom Täter oder Heimträger nicht Bezug. Aus dem Gesetzeswortlaut kann die in den Materialien angesprochene negative Anspruchsvoraussetzung einer individuellen Entschädigung daher nicht abgeleitet werden. Das gilt sowohl für titulierte als auch für vom Opfer (noch) gar nicht geltend gemachte, rechtlich aber bestehende Schadenersatzansprüche.
 
Der Systematik des HOG ist vielmehr zu entnehmen, dass der Erhalt einer Entschädigung den Rentenanspruch weder mindern noch ihm entgegenstehen soll. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Bezug der Heimopferrente vom Erhalt einer Entschädigung seitens des Heimträgers (oder des Trägers einer der sonstigen erfassten Einrichtungen) unabhängig ist. Personen, die Opfer von Gewalt iSd § 1 Abs 1 HOG wurden, steht es frei, eine pauschalierte Entschädigungsleistung zu beantragen oder nicht. Wird ihnen eine solche zuerkannt, haben sie dennoch Anspruch auf Heimopferrente in ungekürzter Höhe. Gründe dafür, eine aus dem Titel des Schadenersatzes erbrachte individuelle Entschädigungsleistung anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.
 
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass zwischen den von den Trägern der Einrichtungen erbrachten pauschalierten Entschädigungsleistungen und den individuellen Leistungen deshalb unterschieden werden müsse, weil individuelle Schadenersatzansprüche typischerweise den Gesamtschaden bereinigten. Dieses Argument rechtfertigt die angestrebte Differenzierung jedoch nicht, weil der Zweck der Heimopferrente nicht im Ausgleich eines konkret erlittenen Schadens, auch nicht eines immateriellen Schadens, liegt. Die Heimopferrente ist vielmehr eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension, wobei die Heimopferrente den gem § 1 Abs 1 HOG anspruchsberechtigten Personen unabhängig von der Beurteilung der tatsächlichen Höhe des entstandenen Schadens gewährt wird.
 
Auch aus der Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 HOG ist für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist nur der nach dem VOG erbrachte Ersatz des Verdienstentgangs samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG auf die Rentenleistung anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Leistungen, die nicht seitens der öffentlichen Hand, sondern vom schadenersatzrechtlich verantwortlichen Schädiger selbst erbracht wurden, kann daraus nicht abgeleitet werden.
 
 

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