Der Bund kann sich bei Dienstunfällen von Präsenzdienern nicht auf § 333 ASVG berufen
GZ 1 Ob 25/22s, 23.03.2022
OGH: Nach der bisherigen Rsp ist auf Dienstunfälle eines Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht anzuwenden. Ausgangspunkt dieser Jud war eine zur Rechtslage nach dem KOVG 1957 ergangene Entscheidung, nach der Präsenzdiener trotz ihrer weitreichenden Gleichstellung mit Sozialversicherten und obwohl die ihnen zustehenden Versorgungsleistungen bei Dienstunfällen (schon damals) weitgehend den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprachen, Anspruch auf Ersatz weitergehender - durch ihnen zustehende Versorgungsleistungen nicht abgedeckte - Schäden haben sollen. Für einen Ausschluss solcher Ansprüche hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. § 333 ASVG sei auf solche Ansprüche von Präsenzdienern nicht anzuwenden, weil diese keine Dienstnehmer iSd ASVG seien. Das KOVG sei kein Sozialversicherungsgesetz und die Republik Österreich erbringe Leistungen auf Grund dieses Gesetzes nicht als Dienstgeberin.
Zum HVG ging der OGH davon aus, dass sich durch dieses Gesetz nichts daran geändert habe, dass Wehrpflichtige des Präsenzdienstes in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sondern ihr Rechtsverhältnis zu diesem auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis beruhe und die Republik Österreich (weiterhin) nicht Dienstgeber der Präsenzdiener sei, mögen diese bei einem Unfall auch Anspruch auf (der Systematik des ASVG nachgebildete) Leistungen nach dem HVG haben. Der OGH beurteilte auch in weiteren Entscheidungen Amtshaftungsansprüche von im Dienst verletzten Soldaten (insbesondere von Grundwehrdienern), ohne dabei auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG einzugehen. Auch nach hA in der Lit kann sich der Bund bei Dienstunfällen von Präsenzdienern nicht auf § 333 ASVG berufen.
Der Verweis des § 1 Abs 9 HEG auf die „für die gesetzliche Unfallversicherung“ geltenden Bestimmungen des ASVG legt schon seinem Wortlaut nach keinen Schluss darauf nahe, dass damit auch die - gerade nicht das Verhältnis zwischen dem Unfallversicherer und dem Versicherten, sondern zivilrechtliche Ersatzansprüche des versicherten Dienstnehmers gegen den Dienstgeber (als Schädiger) regelnde - Bestimmung des § 333 ASVG erfasst sein sollte.