Besteht das „Unternehmen“ im Wesentlichen aus dem Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung und wurden eine Rahmenorganisation, ein Warenlager oder sonstige Ausstattung nicht übertragen, so liegt kein Unternehmensübergang vor
GZ 8 Ob 133/21y, 22.02.2022
OGH: Nach § 38 Abs 1 UGB übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, mangels anderer Vereinbarung zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Es kommt dabei zu einem ex lege Rechtsübergang ohne weiteren Verfügungsakt, der unmittelbar zum Parteiwechsel führt. Von diesem werden nicht nur Vertragsverhältnisse, sondern auch andere (schuldrechtliche) Rechtsverhältnisse erfasst, wie etwa Ansprüche aus Delikt, Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Aufgrund des weiten Unternehmensbegriffs des § 1 UGB und des Verzichts auf das Kriterium der Firmenfortführung fällt selbst die Übertragung von nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe unter § 38 UGB. Ob ein Unternehmensübergang stattgefunden hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Nach § 1409 Abs 1 ABGB ist, wer ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Ist ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung nach § 1409 Abs 2 ABGB, soweit er nicht beweist, dass ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn etwa das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. Für die Bejahung einer Übernahme des Unternehmens reicht dabei schon die Übertragung des Unternehmenskerns. Da im konkreten Fall das Unternehmen der Lebensgefährtin des Beklagten aber im Wesentlichen aus dem Einsatz ihrer Arbeitsleistung bestand, eine Rahmenorganisation, ein Warenlager oder sonstige Ausstattung nicht vorlagen und dementsprechend ebenfalls nicht übertragen wurden, bestehen gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein Unternehmensübergang vorliegt, keine Bedenken. Die Nutzung eines ähnlichen Firmenwortlauts und die Verwendung der umgestalteten Internetdomain, die nach wie vor seiner Lebensgefährtin gehört, ändern an dieser Beurteilung nichts.