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Zivilrecht

OGH: Zum Einlösungsangebot an den Vorkaufsberechtigten

Im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Dritten ist nicht auf einen aus dem Einlösungsangebot nicht hervorgehenden übereinstimmenden Parteiwillen abzustellen

10. 05. 2022
Gesetze:   § 1072 ABGB, § 1075 ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, Vorkaufsberechtigter, Einlösung, Angebot, Kaufanbot, Auslegung, Parteiwille, Nebenbedingungen, Wortlaut, Einlösungsfrist

 
GZ 5 Ob 8/22w, 10.03.2022
 
OGH: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat auch detaillierte Angaben zu „Nebenbedingungen“ zu enthalten, worunter außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen sind. Die Frist zur Einlösung beginnt nämlich erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu entscheiden, somit Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und -pflichten. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus.
 
Zur Auslegung eines Einlösungsangebots sprach der OGH bereits aus, dass darauf abzustellen ist, wie eine derartige Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage von einem redlichen und verständigen Menschen zu verstehen ist. Auf einen im Einlösungsangebot nicht zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Parteiwillen ist daher nicht abzustellen. Im Verhältnis untereinander sind die Partner des Kaufvertrags frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet ist und was als Endzweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken soll. Im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Dritten aber bleiben sie an die Beschränkungen des Gesetzes gebunden und Vereinbarungen zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmung sind wirkungslos. Im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Dritten ist nicht auf einen aus dem Einlösungsangebot nicht hervorgehenden übereinstimmenden Parteiwillen abzustellen.
 
Die Veränderungen des Wortlauts von Gewährleistungsbestimmungen gegenüber dem Kaufanbot in der grundbuchsfähigen Kaufvertragsurkunde beruhten hier teils auf deren irrtümlicher und von den Vertragsparteien übersehener Übernahme aus einem Kaufvertragsmuster, teils auf einer präzisierenden Formulierung, die keine Änderung gegenüber der Einigung der Vertragsparteien bedeutete, zumal die Freiheit von Bestandrechten oder sonstigen Nutzungsrechten jedenfalls auch außerbücherliche Dienstbarkeitsrechte dritter Personen betrifft, die nach ihrer Legaldefinition als beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen zu verstehen sind. Die Auslegung des Berufungsgerichts, mittels Nachtrags zum Kaufvertrag hätten die Kaufvertragsparteien auch hinsichtlich der von der Revisionswerberin selbst als Gewährleistungszusage bezeichneten Formulierung betreffend Aufschließung sowie Geh- und Fahrtrecht klargestellt, dass nur das - solche Zusagen nicht enthaltende - Kaufanbot den Vertragsinhalt ihrer Einigung bildet, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
 
 

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