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Zivilrecht

OGH: Wegehalterhaftung iSd § 1319a ABGB – zur Frage, ob eine Absperrkette auf einer Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot eine Gefahrenquelle darstellt, für die zu haften ist

Aufgrund des Fahrverbots und der aus 15 m Entfernung erkennbaren Kette war die Sperre der Zufahrtsstraße auch für den Radverkehr hier für jedermann erkennbar; allein wegen der auf der asphaltierten Straße vorbeiführenden Mountainbike-Strecke mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer irrtümlich und unzulässigerweise den geschotterten Zufahrtsweg zum Museum benützen wird; der Kläger hätte das Fahrverbotszeichen aus großer Entfernung wahrnehmen können; wenn er trotz des erkennbaren (grundsätzlich) allgemeinen Fahrverbots den Zufahrtsweg befahren will, hat er das Risiko zu gewärtigen, dass zu Beginn dieses Weges eine Kette als Absperrung über den Weg gespannt ist; die Beurteilung seines Alleinverschuldens durch das Berufungsgericht ist damit nicht korrekturbedürftig

10. 05. 2022
Gesetze:   § 1319a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Forststraße, Absperrkette, Mountainbike, Verkehrssicherungspflichten

 
GZ 1 Ob 19/22h, 23.03.2022
 
OGH: Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung einer Straße, die nach § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB die Haftung des Wegehalters ausschließt, kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund optischer Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu nutzen, was sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftungsbefreiung gem § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB komme zum Tragen, ist nicht zu beanstanden, weil das Fahrverbotszeichen in einer Entfernung von 90 bis 95 m vor der Absperrung erkennbar war und die Kette in einer Distanz von 15 m, daher von jener Stelle, an der die asphaltierte Straße in den Schotterweg übergeht, bei Beobachtung der gesamten Fahrbahn wahrgenommen werden konnte. Der Kläger hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm das Fahren am Zufahrtsweg mit dem Rad trotz des bestehenden Fahrverbots, das ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, gestattet wäre.
 
Gegenüber dem zweitbeklagten Verein, der das Museum betreibt, begründet der Kläger seinen Schadenersatzanspruch in der Revision mit dessen „vorvertraglichen Verkehrssicherungspflichten“ für den Zugangsweg. Ob Verkehrssicherungspflichten auf der – nicht bekannten – Länge des Forstwegs mit allgemeinem Fahrverbot bestehen, an dessen Beginn der Hinweis auf das Museum am Ende des Weges aufgestellt ist, muss im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall trifft, der sich am Beginn des Weges ereignet hat, nicht korrekturbedürftig ist.
 
Ohne Fehlbeurteilung argumentierte das Berufungsgericht, dass die Absperrkette selbst in abgenutztem Zustand aus einer Entfernung von 15 m bei Beobachtung der gesamten Fahrbahn erkennbar war, das Fahrverbotsschild aus einer Entfernung von 90 bis 95 m. Dies hätte dem Kläger ermöglicht, bei „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig vor der Kette anzuhalten. Er habe nicht zu den Benützungsberechtigten der Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot gehört, das auch für Mountainbiker gelte. Dass er irrtümlich in den Gefahrenbereich der Unfallstelle geraten sei, weil sich der Zufahrtsweg zum Museum in der Nähe einer Mountainbike-Strecke befinde, sei auszuschließen. Wenn er die gesperrte Straße absichtlich befahre, gehöre er nicht zur Gruppe der Schutzberechtigten. Er sei mit 30 km/h für die Verkehrssituation, nämlich den Übergang von der asphaltierten Straße zum geschotterten Zufahrtsweg, der Kurve und dem Verkehrsschild, das zu beachten sei, und dem schlechten Zustand der Schotterstraße deutlich zu schnell unterwegs gewesen. Nur aufgrund seiner Geschwindigkeit sei ihm die Beachtung der gesamten Fahrbahn nicht möglich gewesen. Ein sorgfältiger Mountainbiker hätte jedoch die gesamte Fahrbahn beachtet, um auf etwaige Gefahren rechtzeitig reagieren zu können, das Verbotsschild wahrzunehmen und sich entsprechend zu verhalten.
 
Keine der vom Kläger zitierten Entscheidungen ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Auf dem Zufahrtsweg ist vor der darüber gespannten Stahlkette das Verbotszeichen „Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Forststraße“ aufgestellt, das aus knapp 100 m Entfernung erkennbar ist und für den Kläger auch erkennbar war. Da der Zufahrtsweg zum Museum somit grundsätzlich nur von Fußgängern benützt werden darf, mussten die Beklagten auch keine weiteren Maßnahmen treffen, auch wenn bereits einmal ein Kfz infolge Unaufmerksamkeit eines Autofahrers mit der Kette kollidiert war.
 
Grundsätzlich wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zu Gunsten unbefugter Eindringender getroffen werden. Im Einzelfall kann eine Interessenabwägung zwar ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. Aufgrund des Fahrverbots und der aus 15 m Entfernung erkennbaren Kette war die Sperre der Zufahrtsstraße auch für den Radverkehr hier aber für jedermann erkennbar. Allein wegen der auf der asphaltierten Straße vorbeiführenden Mountainbike-Strecke mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer irrtümlich und unzulässigerweise den geschotterten Zufahrtsweg zum Museum benützen wird. Für Fußgänger stellt die Absperrkette keine Gefahr dar. Sie können diese problemlos übersteigen oder am Rand der Absperrung vorbeigehen. Der Kläger hätte das Fahrverbotszeichen aus großer Entfernung wahrnehmen können. Wenn er trotz des erkennbaren (grundsätzlich) allgemeinen Fahrverbots den Zufahrtsweg befahren will, hat er das Risiko zu gewärtigen, dass zu Beginn dieses Weges eine Kette als Absperrung über den Weg gespannt ist. Die Beurteilung seines Alleinverschuldens durch das Berufungsgericht ist damit nicht korrekturbedürftig.
 
 

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