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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Gelingen des Anscheinsbeweises und des Gegenbeweises in Arzthaftungsfällen erforderlich und wann in diesem Zusammenhang der Nachweis einer nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelungen ist

Wann dem Schädiger der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler des Arztes nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, gelungen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden

10. 05. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Gesundheitsschaden, Kausalität, Anscheinsbeweis, Gegenbeweis, (bloß unwesentliche) Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

 
GZ 9 Ob 1/22w, 17.02.2022
 
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den Grundsätzen der im Folgenden dargestellten hRsp zum Anscheinsbeweis in Arzthaftungsfällen in Einklang. Danach wird für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis als genügend erachtet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist.
 
Wann dem Schädiger der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler des Arztes nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, gelungen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen in diesen Fällen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des OGH zur Frage, wann dem Schädiger im Arzthaftungsprozess der Beweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, aus.
 
Das Berufungsgericht hat den ihm bei der Beurteilung der Kausalität des Behandlungsfehlers eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das gegenteilige Ergebnis argumentiert die Revision mit der E 4 Ob 28/20a, der aber ein anderer Sachverhalt und andere festgestellte Wahrscheinlichkeiten des dortigen Schadenseintritts zugrunde liegen. Ergänzender Feststellungen zur Höhe der Überlebenschancen des F* F* ohne Fehlbehandlung des Beklagten – dazu hat die Klägerin im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet – bedurfte es nicht. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ermöglichen eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache. Mit der selbstständig tragfähigen Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin der erforderliche Kausalitätsbeweis gelungen sei, wäre dem Beklagten jedenfalls der Gegenbeweis gelungen, setzt sich die Revision nicht auseinander.
 
 

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