Die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung hat keinen Strafcharakter
GZ Ra 2022/11/0043, 21.03.2022
VwGH: Soweit die Revision erkennbar auf die Strafbemessungskriterien des VStG bzw des StGB Bezug nimmt, geht dieses Vorbringen von vornherein ins Leere, weil nach der stRsp des VwGH die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat.