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Verkehrsrecht

VwGH: § 98a KFG – Verwendung eines Radar- bzw Laserblockers

Indem das VwG die Bestrafung des Revisionswerbers auf die Rechtsansicht gründete, das Anbringen einzelner Bestandteile einer Radar- bzw Laserblockeranlage genüge zur Erfüllung des Tatbestandes des § 98a KFG ohne Feststellungen dahin getroffen zu haben, ob das konkrete Gerät im Tatzeitpunkt ohne weiteres eine Lasermessung hätte beeinflussen oder stören können, erweist sich diese Bestrafung als rechtswidrig

09. 05. 2022
Gesetze:   § 98a KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Radar- oder Laserblocker, Beeinflussung, Störung

 
GZ Ra 2020/02/0259, 21.03.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs 1 KFG maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum: „beeinflusst oder gestört werden können“). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.
 
Nach dieser Rsp kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das erst durch weitere nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden muss, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen, also nicht ohne weiteres - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - in Betrieb genommen werden kann.
 
Das VwG vertritt die Rechtsansicht, dass bereits die angebrachten vier Bestandteile einer Radar- bzw Laserblockeranlage ausreichten, um den Tatbestand des § 98a Abs 1 KFG zu erfüllen.
 
Positive Feststellungen dazu, dass zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug eine Steuereinheit vorhanden gewesen sei oder die beschlagnahmten Baubestandteile ausgereicht hätten, das Gerät damals ohne weiteres in Betrieb zu nehmen, hat das VwG nicht getroffen.
 
In Anbetracht der dargestellten Rsp sind aber zur Prüfung, ob der Tatbestand des § 98a KFG erfüllt ist, Feststellungen unerlässlich, aus denen abgeleitet werden kann, dass das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät geeignet ist, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung aktuell zu beeinflussen oder zu stören.
 
Dazu reicht es nicht aus, wenn das VwG die Negativfeststellung trifft, die Funktionsfähigkeit der Radar- bzw Laserblockeranlage könne nicht festgestellt werden. Die Ungewissheit des VwG, wonach nicht gesagt werden könne, ob es nach der Entfernung der Steuereinheit im Jahr 2018 zu einem erneuten Einbau einer Steuereinheit gekommen sei und daher am Kontrolltag alle erforderlichen Bauteile eines Laserblockers am Fahrzeug vorhanden gewesen seien, langt nicht aus, um von einer Eignung zur Beeinflussung oder Störung technischer Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung auszugehen.
 
Indem das VwG die Bestrafung des Revisionswerbers auf die Rechtsansicht gründete, das Anbringen einzelner Bestandteile einer Radar- bzw Laserblockeranlage genüge zur Erfüllung des Tatbestandes des § 98a KFG ohne Feststellungen dahin getroffen zu haben, ob das konkrete Gerät im Tatzeitpunkt ohne weiteres eine Lasermessung hätte beeinflussen oder stören können, erweist sich diese Bestrafung als rechtswidrig.
 
 

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