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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Auswechslung der Tatzeit durch das VwG

Das VwG ist berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde

09. 05. 2022
Gesetze:   § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG, § 66 AVG, § 38 VwGVG
Schlagworte: Spruch, Auswechslung der Tatzeit durch das VwG, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung

 
GZ Ra 2021/10/0075, 22.03.2022
 
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das VwG sei von der Rsp des VwGH, wonach eine berichtigende Auslegung von Verfolgungshandlungen nicht zulässig sei, abgewichen. Der dem Verfahren zugrunde liegende Tatvorwurf sei mangels (in Hinblick auf die Tatzeit) tauglicher Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist verjährt; die Korrektur der Tatzeit im angefochtenen Erkenntnis sei unzulässig gewesen und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat sich eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen.
 
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber nach stRsp berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde.
 
Wie der Revisionswerber zutreffend aufgezeigt hat, ist die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung - mag auch bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein - nicht zugänglich.
 
Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Neufestsetzung der Tatzeit hängt demnach davon ab, ob von der Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung - hier insbesondere mit Blick auf die Tatzeit - gesetzt wurde; falls nicht, wäre Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG eingetreten.
 

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