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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – Uneinheitlichkeit der Rsp des VwGH

Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit die Uneinheitlichkeit der Rsp des VwGH behauptet, ohne diese Behauptung näher, insbesondere durch Nachweise auf die angeblich widersprüchliche Rsp zu belegen, zeigt sie damit eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf

09. 05. 2022
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revison, Uneinheitlichkeit der Rsp des VwGH, Revisionsgründe

 
GZ Ra 2022/11/0043, 21.03.2022
 
VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
 
Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil ihm keine konkrete Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu entnehmen ist, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge.
 
Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit die Uneinheitlichkeit der Rsp des VwGH (gemeint offenbar: in Bezug auf die nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung) behauptet, ohne diese Behauptung näher, insbesondere durch Nachweise auf die angeblich widersprüchliche Rsp zu belegen, zeigt sie damit eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf.
 
 

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