Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig
GZ Ra 2021/02/0141, 23.03.2022
VwGH: Mit Beschluss des VwGH vom 26. Jänner 2022, Ra 2021/02/0141-13, wurde das Revisionsverfahren des Antragstellers mangels Mängelbehebung gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt.
Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers vom 10. März 2022, in welcher dieser „Beschwerde“ erhebt.
Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26. Jänner 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des VwGH sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der VwGH kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern.
Die Eingabe vom 10. März 2022 war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.