Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Betreuung der Bewohner durch einen Rechtsträger an einem Standort (zB in mehreren Wohneinheiten) oder disloziert an mehreren Standorten erfolgt
GZ 7 Ob 43/22g, 30.03.2022
OGH: Der Geltungsbereich des HeimAufG wird einrichtungsbezogen abgegrenzt. Mit § 2 Abs 2 HeimAufG idF des 2. ErwSchG ist die Ausnahme des Anwendungsbereichs des HeimAufG in Bezug auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Mj weggefallen. Dadurch sind nunmehr alle Einrichtungen, auch jene, die unter der Aufsicht des KJHT stehen, vom HeimAufG umfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erfüllen. Darunter fallen sowohl Landesjugendheime, Heime privater Träger, sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften und Sonderschulen.
Bei diesen Einrichtungen kommt es nach der Generalklausel des § 2 Abs 1 HeimAufG darauf an, dass wenigstens 3 psychisch kranke oder geistig behinderte Mj in der Einrichtung ständig betreut oder gepflegt werden können. Ausschlaggebend ist dabei nicht, dass 3 oder mehrere Mj mit einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung dort aufgenommen sind, sondern einzig, ob die strukturelle Möglichkeit besteht, diese in den Einrichtungen aufzunehmen und betreuen zu können. Mit dem Auffangtatbestand werden demnach jene Einrichtungen erfasst, in denen aufgrund der dort vorhandenen strukturellen (pflegerischen bzw pädagogischen) Bedingungen und der daraus für die betreuten und gepflegten Personen resultierenden „Lebenswelt“ heimähnliche Bedingungen vorliegen. Die vom Gesetz geforderte Mindestanzahl der Pflegeplätze bedingt im Allgemeinen eine Organisation der Pflege und Betreuung, die dazu führt, dass auftretende Probleme nicht mehr allein durch zwischenmenschliche Zuwendung wie etwa in einer Familie gelöst werden können, sondern dass es hierfür struktureller Vorkehrungen bedarf. Zur Abgrenzung der umfassten Einrichtungen kommt es hingegen weder darauf an, von wem die Bewohner der Einrichtung zugewiesen werden, noch darauf, auf wessen Ersuchen sie dort aufgenommen werden oder wer ihren Aufenthalt finanziert.
Wird eine Einrichtung mit mehreren Abteilungen an einem Standort betrieben, so ist nach hL auf die Gesamteinrichtung und nicht auf die einzelnen Abteilungen abzustellen („Makrolösung“). Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die Betreuung der Bewohner durch einen Rechtsträger an einem Standort (zB in mehreren Wohneinheiten) oder disloziert an mehreren Standorten erfolgt. Vielmehr kommt es in Fällen wie auch diesem, in denen an den einzelnen - disloziert gelegenen - Standorten nicht zumindest 3 psychisch kranke oder geistig behinderte Betroffene ständig betreut oder gepflegt werden können, für die Frage der Anwendbarkeit des HeimAufG darauf an, ob bei Betrachtung der Organisation des Gesamtgebildes eine heimähnliche oder eine familienähnliche Betreuungssituation vorliegt.