Wurde die Privaturkunde, der der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, den Parteien nicht vorgelesen, ist der Notariatsakt ungültig
GZ 6 Ob 122/21s, 02.02.2022
OGH: Nach § 68 Abs 1 lit e und f NO muss ein Notariatsakt „bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde“ insbesondere den Inhalt des Geschäfts enthalten und am Schlusse die Anführung, dass der Akt den Parteien vorgelesen worden ist. Wird - wie hier - eine Privaturkunde, die den Inhalt des Geschäfts enthält, iSd § 54 NO notariell bekräftigt, so ersetzt dies zwar die Errichtung eines Notariatsakts über den Inhalt der Urkunde. Der OGH hat jedoch bereits ausgesprochen, dass darin aber nur scheinbar eine Ausnahme von § 68 Abs 1 lit e und f NO liegt, weil die Urkunde durch die Mantelung ergänzender Bestandteil des Notariatsakts wird (§ 54 Abs 3 NO) und daher als solcher ebenfalls zu verlesen ist. Werden diese Förmlichkeiten nicht eingehalten, liegt kein formgültiger Notariatsakt vor (§ 68 Abs 1 lit e und f, § 66 iVm § 54 NO). Wurde die Privaturkunde, der der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, den Parteien nicht vorgelesen, ist der Notariatsakt ungültig. Eine unterbliebene Verlesung des Notariatsakts bewirkt daher den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Eine fehlende gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei Errichtung des Notariatsakts bewirkt hingegen nicht den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde: Nach gefestigter Rsp ergibt sich zwar aus § 52 NO, dass die als erschienen angeführten Vertragsparteien bei Errichtung und Unterfertigung eines Notariatsakts grundsätzlich gleichzeitig anwesend sein müssen. Eine abweichende Vorgangsweise bewirkt jedoch nicht den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde und damit der Wirksamkeit des Geschäfts. Allerdings ist in einem solchen Fall (auch) der nachträglich unterfertigenden Partei der Notariatsakt vorzulesen. Damit erweist sich hier die Behauptung der Rechtsmittelwerber, es seien nicht alle Vertragsparteien beim Solennisierungsvorgang gleichzeitig anwesend gewesen, als nicht rechtserheblich.