Der Pflichtteilsberechtigte des Vorerben hat kein Auskunftsrecht nach § 786 ABGB bezogen auf den Wert des von der Nacherbschaft betroffenen Nachlass(teils), weil insoweit der Nachlass des Vorerben nicht verringert wird
GZ 2 Ob 132/21g, 22.02.2022
OGH: § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 sieht einen Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Geschenknehmer vor. Anspruchsvoraussetzung dafür ist die Berechtigung des Klägers, die Hinzurechnung als Schenkung zu verlangen. Eine solche Berechtigung setzt voraus, dass einerseits der zu beurteilende Vorgang als Schenkung iSd § 781 ABGB zu betrachten ist und andererseits, dass dieser Vorgang Auswirkungen auf den Nachlass des Erblassers (hier: Vater und Vorerbe) und den aus dem Nachlass des Vorerben abzuleitenden Pflichtteilsanspruch des Klägers hatte. Letzteres ist hier zu verneinen:
Der Vater der Streitteile war in Bezug auf den unbeweglichen Nachlass seiner Mutter Vorerbe, die Beklagte Nacherbin. Beide sind iSd stRsp Erben und Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Erblasserin. Die Nacherbin ist insofern nicht Erbin des Vorerben. Das Substitutionsgut fällt deshalb bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben, sondern ist Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers, der die Nacherbschaft anordnete. Sie wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem die Nacherbschaft verfügenden Erblasser kraft Einantwortung erworben. Ist daher der Nacherbfall wie hier der Tod des Vorerben, so finden unabhängig von der Art der Nacherbschaft zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem die Nacherbschaft verfügenden Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben. Das Recht des Vorerben ist ein zeitlich beschränktes Eigentumsrecht. Seine Rechtsstellung kommt - mit Ausnahme der Substitution auf den Überrest (befreite Nacherbschaft) - der eines Fruchtnießers gleich.
Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem ErbRÄG gilt das (nun in § 613 Abs 3 ABGB nF ausdrücklich angeordnete) Surrogationsprinzip auch für die Substitution auf den Überrest. Wenn der Vorerbe durch die Verfügung über eine Sache der von der Nacherbschaft umfassten Verlassenschaft Geld oder eine andere Sache erlangt, wird diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft. Die Aufgabe der Vorerbenstellung zugunsten einer Nacherbin löst aber keinen Anspruch auf Hinzurechnung nach § 781 ABGB aus. Der Pflichtteilsberechtigte des Vorerben hat kein Auskunftsrecht nach § 786 ABGB bezogen auf den Wert des von der Nacherbschaft betroffenen Nachlass(teils), weil insoweit der Nachlass des Vorerben nicht verringert wird.