Von Wespen geht unzweifelhaft eine potentielle Gesundheitsgefahr aus, sodass die Kosten für deren Bekämpfung als Betriebskosten verrechnet werden dürfen
GZ 5 Ob27/21p, 31.01.2022
OGH: § 21 MRG stellt einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters dar, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs 3 bis 5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen. Diese Aufzählung ist nach stRsp taxativ; eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen. Ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, bei denen es sich also um „laufende Kosten des Betriebs“ handelt.
Nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG gehören die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für „die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung“ zu den auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten. Gem § 5 Abs 1 Wr KehrVO hat der Rauchfangkehrer anlässlich der Hauptkehrung zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten. Die mit einer solchen Luftverbundprüfung verbundenen Kosten sind als Betriebkosten nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG anzuerkennen, weil sie sowohl unter Berücksichtigung der Wortlaut-, als auch der historischen Interpretation unter den Begriff der „Rauchfangkehrung“ subsumierbar sind, in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren und ihrer Art nach nicht der Erhaltung des Hauses zuzuzählen sind.
Nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG gehören auch die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für „Schädlingsbekämpfung“ zu den Betriebskosten. Schädlinge sind nach der Rsp Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht; dazu zählen jedenfalls im Stadtgebiet auch Tauben. Die hier strittigen, unter diesem Titel verrechneten Betriebskostenpositionen betrafen ua die Bekämpfung von Wespen. Von diesen geht unzweifelhaft eine potentielle Gesundheitsgefahr aus, sodass die Kosten für deren Bekämpfung bei entsprechenden Gegebenheiten gem § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Die von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Frage, ob auch die Bekämpfung von Ohrenschlüpfern, Silberfischchen, Feuerkäfern, fliegenden Ameisen und/oder Motten unter § 21 Abs 1 Z 2 MRG zu subsumieren ist, weil diese tierischen Organismen als unangenehm empfunden werden, ist hier mangels ausreichender Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands nicht zu klären. Die Rechnungen mit dem bloßen Hinweis darauf, dass „Lästlinge“ bekämpft worden seien, denen also nicht zu entnehmen ist, um welche Tiere es sich dabei konkret handelte, hat aber das Erstgericht ohnehin nicht als Betriebskosten anerkannt.