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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob und inwieweit Benützungsvereinbarungen nach § 17 Abs 1 WEG ergänzend ausgelegt werden dürfen

Nach stRsp ist im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt

03. 05. 2022
Gesetze:   § 17 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Benützungsvereinbarung, Auslegung

 
GZ 5 Ob 16/22x, 25.04.2022
 
OGH: Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1. Juli 2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002). Vorher konnte eine Benützungsregelung wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit verhindert das Zustandekommen schlüssiger Benützungsvereinbarungen und die damit in aller Regel verbundenen Beweisprobleme und Rechtsunsicherheiten. Eine vertragliche Benützungsregelung kann gem § 17 Abs 1 WEG 2002 nur „verfügbare“ allgemeine Teile erfassen und scheidet daher aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen.
 
Nach stRsp ist im Fall eines gesetzlichen Schriftformgebots eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Nach der wohnrechtlichen Rsp des OGH sind der Wohnungseigentumsvertrag, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002 nur nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut auszulegen, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist.
 
Allgemein hat die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen, wenn der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre; dies gilt auch für Benützungsvereinbarungen.
 
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung der Benützungsvereinbarung der Miteigentümer vom 2. August 2002 über die Stellplätze begegnet keinen Bedenken. Dem Objekt des Beklagten ist die gesamte Fläche seines Stellplatzes (auch der Länge nach) zugeordnet, die er auf eine von ihm selbst gewählte Weise (allenfalls auch durch einen Anhänger oder ein weiteres Fahrzeug) nutzen kann. Eine Einschränkung seines Nutzungsrechts dahin, dass er die Verwendung eines (nicht näher definierten) Teils dieser Fläche (immer oder nur zu bestimmten Zeiten?) unterlassen müsste, geht aus der Benützungsvereinbarung nicht hervor. Die Tatsache, dass eine Zufahrt auf die dem Objekt des Klägers zugeordnete Abstellfläche derzeit nur über einen (hinteren, südlichen) Teil des Parkplatzes des Beklagten und daher nur dann möglich ist, wenn diese Teilfläche von ihm nicht benutzt wird, haben die Miteigentümer in ihrer schriftlichen Vereinbarung nicht berücksichtigt. Für eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung in der vom Kläger gewünschten Weise bietet der Wortlaut aber keinen Anhaltspunkt.
 
Die in der Revision zitierte Entscheidung zu 2 Ob 29/19g hatte ein Unterlassungsbegehren von Miteigentümern gegen ein Unternehmen zum Gegenstand, dessen Fahrzeuge die Zufahrt zur Liegenschaft der Kläger blockierten; der OGH entschied, dass ein Eingriff ins Eigentumsrecht der Kläger vorliege, weil mehrmals wöchentlich Anlieferer des Unternehmens auf der Gemeindestraße so parkten, dass den Klägern das Zu- und Abfahren zu und von ihrer Liegenschaft verwehrt war. Daraus lässt sich für den Standpunkt des Klägers allerdings schon deswegen nichts gewinnen, weil er sein Unterlassungsbegehren gegen den Beklagten aus der Benützungsvereinbarung der Miteigentümer ableitet und nicht gegen einen Dritten richtet.
 
Die Revision des Klägers setzt sich im Übrigen mit der Begründung des Berufungsgerichts und mit der in der Zulassungsbegründung genannten Rechtsfrage der (fehlenden) Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung einer formgebundenen Benützungsvereinbarung nicht auseinander; insoweit ist sie daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
 
 

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