Besteht der Minderwert einer Liegenschaft überhaupt nur während eines überschaubaren vorübergehenden Zeitraums, so könnte ein derartiger Schaden dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn ihm der Nachweis eines konkreten Verwertungs- bzw Nutzungsausfalls vermögensrechtlicher Natur gelingt
GZ 3 Ob 30/22s, 23.02.2022
OGH: Der von der Klägerin begehrten merkantilen Wertminderung, die nach der Rsp auch bei Liegenschaften in Betracht kommt, liegt der Gedanke zugrunde, dass im Fall einer erfolgten Mängelbehebung bei potentiellen Käufern die Befürchtung bestehen bleiben kann, es könnten trotz der Schadensbehebung doch noch verborgene Mängel vorhanden sein oder künftige Schäden entstehen, was dazu führt, dass die Sache am Markt weniger Wertschätzung genießt. Dieses Misstrauen kann eine Minderung des Verkehrswerts der Sache bewirken. Diese als merkantile Wertminderung bezeichnete Schadensposition soll also jenen Schaden ausgleichen, der dem Geschädigten trotz einwandfreier Reparatur der Sache verbleibt.
Ob im Einzelfall eine merkantile Wertminderung auch tatsächlich eingetreten ist, ist eine Tatfrage. Es ist daher durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären, ob und wenn ja welche merkantile Wertminderung die Liegenschaft nach der Sanierung allenfalls noch aufweist. Ergibt sich dabei, dass ein derartiger Minderwert der Liegenschaft überhaupt nur während eines überschaubaren vorübergehenden Zeitraums besteht, so könnte ein derartiger Schaden dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn ihm der Nachweis eines konkreten Verwertungs- bzw Nutzungsausfalls vermögensrechtlicher Natur gelingt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass den Beklagten eine allfällige merkantile Wertminderung grundsätzlich nur für die von ihm zu vertretenden Mängel treffen könnte, ist insofern zutreffend, als eine - vom Sachverständigen eingeschätzte - merkantile Wertminderung (auch) auf solche Mängel zurückzuführen sein muss. Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach der Ausmessung der Höhe der merkantilen Wertminderung bzw der Aufteilung auf mehrere Schädiger.