Hinsichtlich der Lohnnebenkosten sind die Bruttokosten zuzusprechen, unabhängig davon, ob diese bloß für den Arbeitnehmer abzuführen oder vom Arbeitgeber selbst zu leisten wären
GZ 5 Ob 241/21h, 10.02.2022
OGH: Nach stRsp sind nach § 1325 ABGB vom Schädiger auch die Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund notwendiger Beiziehung einer Pflegeperson zu ersetzen. Wenn ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten erbringt, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, geschieht dies nach stRsp nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. In einem solchen Fall ist der Schaden nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung der Vergütung zugrunde zu legen. Es ist daher festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erforderte. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesondere während der Nacht und der Hausarbeit) ist hingegen nicht zu berücksichtigen, weil sie keinen konkreten Schaden bewirkt. Fiktiv ist nicht der Schaden, sondern lediglich die Berechnungsmethode, weil bei einer derartigen Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden. Auch wenn Angehörige die Pflege tatsächlich ausüben, umfasst der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten, weil es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt.
Zur Ersatzfähigkeit der vom Arbeitgeber zu entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstgeberbeiträge) verneint der OGH einen Vorteilsausgleich zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte soll nämlich abstrakt jederzeit in die Lage versetzt werden, sich durch die vermehrten Bedürfnisse notwendige Leistungen entgeltlich auf dem freien Markt zu beschaffen, weshalb die Rsp bei Ermittlung des Ersatzbetrags vom objektiven Wert der Pflege- und Betreuungsleistungen ausgeht. Abzustellen ist auf die Schaffung einer Ersatzlage aus Sicht des Geschädigten und nicht darauf, was der Pflegeperson verbleibt. Der OGH hält daher in stRsp am Zuspruch der Brutto- anstelle der Nettokosten in Bezug auf Lohnnebenkosten unabhängig davon fest, ob diese bloß für den Arbeitnehmer abzuführen oder vom Arbeitgeber selbst zu leisten wären.
Gem § 2 lit B Z 7 des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich gebührt (im Jahre 2018) dem diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal für das erste bis fünfte Berufsjahr ein Bruttostundensatz von € 12,31, wenn Betreuungsstunden in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung erforderlich und vereinbart sind, ein Nachtzuschlag von € 28,44 pro Nacht.