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Verkehrsrecht

VwGH: Verlassen der Unfallstelle; Bestreitung einer Unfallverursachung

Im Fall der (substantiierten) Bestreitung, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben, bedarf es genauer Feststellungen der Art und des Ausmaßes der Schäden an beiden Fahrzeugen und daraus gezogener fachkundiger Ableitungen, etwa durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen, um die Frage zu klären, ob die am PKW des die Anzeige erstattenden Zeugen festgestellten Schäden überhaupt durch den Anstoß des LKW des Revisionswerbers entstehen konnten; nach der Rsp des VwGH bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, erforderlichenfalls der Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen auf Grund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in Bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen

02. 05. 2022
Gesetze:   § 4 StVO, §§ 37 ff AVG, § 52 AVG, § 5 VStG, § 49 KFG, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall mit Sachschaden, keine Verständigung der Polizei, Bestreitung einer Unfallverursachung, Erkennbarkeit des Verkehrsunfalls, Ermittlungsverfahren, Sachverständige, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2020/02/0249, 14.03.2022
 
VwGH: Im Fall der (substantiierten) Bestreitung, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben, bedarf es genauer Feststellungen der Art und des Ausmaßes der Schäden an beiden Fahrzeugen und daraus gezogener fachkundiger Ableitungen, etwa durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen, um die Frage zu klären, ob die am PKW des die Anzeige erstattenden Zeugen festgestellten Schäden überhaupt durch den Anstoß des LKW des Revisionswerbers entstehen konnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dadurch das VwG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
 
Weiter begründete das VwG, dem Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob der Zeuge das Kennzeichen des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeugs hätte ablesen können, sei nicht Folge zu geben gewesen. Der Zeuge habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich sein PKW bei der Kollision mit dem Anhänger nahezu im Stillstand befunden habe. Demnach hätte der LKW nach den Berechnungen des Revisionswerbers in drei Sekunden eine Wegstrecke von lediglich 50 m zurückgelegt. Der Zeuge sei augenscheinlich in seinem Sehsinn nicht beeinträchtigt gewesen und zudem habe er ein Anhängerkennzeichen lesen können, das in der Realität existiere und noch dazu die von ihm wahrgenommene Holzbeladung aufgewiesen habe. Daher habe es für diese Beweiswürdigung keines Gutachtens bedurft.
 
Es ist nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zur Ablesbarkeit des Kennzeichens am Fahrzeug des Revisionswerbers keiner näheren fachlichen Auseinandersetzung bedürfte, als sich auf den augenscheinlich nicht beeinträchtigten Sehsinn des Zeugen zu berufen. § 49 Abs 4 KFG schreibt für die Ausgestaltung der Kennzeichen vor, dass - mit hier nicht in Betracht kommender Ausnahme - die Schriftzeichen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m lesbar sein müssen. Mit den in der bereits genannten Anzeige wiedergegebenen Witterungsverhältnissen und daraus allenfalls folgenden Beeinträchtigungen der Sicht setzt sich das VwG nicht auseinander. Die demgegenüber vom Revisionswerber konkret aufgestellte Zeit- und Wegberechnung stellt kein bloß allgemeines, aus Mutmaßungen bestehendes Vorbringen dar, welches keiner weiteren fachlichen Auseinandersetzung bedurft hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das VwG bei umfassender Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse und Lösung aller Fachfragen, sowie allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis hätte gelangen können, dass der Zeuge das Kennzeichen des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeugs nicht hätte ablesen können und nicht der von ihm gelenkte LKW oder Anhänger den PKW des Zeugen gestreift hätte.
 
Das VwG stellte auch fest, durch die Kollision sei ein lautes Geräusch entstanden, das die am Verkehrsunfall Beteiligten bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten hören müssen. Beweiswürdigend stützte es sich dazu auf die vom Zeugen geschilderte Wahrnehmung, ohne auf die Erkennbarkeit für den Revisionswerber einzugehen.
 
Nach der Rsp des VwGH bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, erforderlichenfalls der Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen auf Grund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in Bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen.
 
Zur Frage der Erkennbarkeit des Verkehrsunfalls fehlt dem angefochtenen Erkenntnis eine Beweiswürdigung und eine hinreichend fachliche Auseinandersetzung, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, weil im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass dem Revisionswerber eine Kollision erkennbar gewesen wäre.
 
Schließlich ist auch die Erwägung des VwG, die ursprüngliche und wahrheitsgemäße Angabe des Revisionswerbers, er sei „entlang der B 25 in Richtung Scheibbs bzw Puchenstuben unterwegs“ gewesen, lege nahe, dass er in den frühen Morgenstunden von Gußwerk nach Würnsdorf auf der B 25 gefahren sei, nicht vollkommen nachvollziehbar. Hier fehlt eine genauere Darstellung jener Fahrstrecke, die der Revisionswerber zurückgelegt haben soll, ob und wo er Holz geladen hätte, sowie die konkrete Bedeutung des wörtlich wiedergegebenen Ausdrucks und zwar dahingehend, ob er in Puchenstuben unterwegs gewesen sei oder er (von wo aus gesehen) nur in Richtung Puchenstuben gefahren sei.
 
Nicht näher erörtert wurde überdies der zwischen dem Unfall und der Erstattung der Anzeige verstrichene Zeitraum von mehr als einer dreiviertel Stunde.
 
Da sich die Beweiswürdigung als unzureichend erweist und das VwG - soweit es nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt - einen Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte, war das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des im Spruch genannten Umfangs wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

 

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