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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zulässigkeit einer Revision – Freiheitsstrafe iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG

Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln

02. 05. 2022
Gesetze:   § 25a VwGG
Schlagworte: Revision, keine Freiheitsstrafe

 
GZ Ra 2020/02/0249, 14.03.2022
 
VwGH: Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
 
Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln.
 
 

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