Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung iSe Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge
GZ Ra 2022/05/0050, 15.03.2022
VwGH: Die Überprüfung einer Ermessensübung betrifft den Einzelfall. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung iSe Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge. Eine solche die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgehensweise wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht dargelegt.