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Verfahrensrecht

OGH: Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten – teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners?

Eine Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein

26. 04. 2022
Gesetze:   § 7 IO, § 169 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung

 
GZ 17 Ob 10/21a, 31.01.2022
 
OGH: Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet.
 
Gem § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
 
Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach- und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus.
 
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gem § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen
 
 

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