Vom Kläger kann nicht verlangt werden, bereits im Klagebegehren einzelne konkrete Störungen und Eingriffshandlungen aufzuzählen, weil es die Beklagten sonst in der Hand hätten, durch Setzung immer neuer Störungen und Eingriffshandlungen den auf bestimmte einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel für die Zwangsvollstreckung unwirksam zu machen
GZ 8 Ob 137/21m, 22.02.2022
OGH: Nach stRsp kann Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden. Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Immer muss der Spruch aber den Kern der Verletzungshandlung erfassen. Die Abgrenzungskriterien müssen stets derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. So wie einem Beklagten nicht generell aufgetragen werden kann, sich rechtmäßig zu verhalten, würde eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung - zB von „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen“ - keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel bilden.
Die in den Revisionen der Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen widersprechen dem nicht: In der Vergangenheit erkannte der OGH etwa die Beklagte schuldig, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, nämlich „das Gespräch von Gästen in einem Gastgarten durch das Errichten von Mikrophonen abzuhören“. Auch iZm dem einem Kläger verweigerten Zutritt zu dem von ihm gemieteten Geschäftslokal ließ der OGH das Begehren, „die Beklagten seien schuldig, sich jeder Störung und jedweden Eingriffs in die konkret bezeichneten Mietrechte des Klägers zu enthalten“ trotz seiner allgemeinen Formulierung unbeanstandet. Er begründete dies insbesondere damit, dass vom Kläger „ähnlich wie in Fällen von Besitzstörungen“ nicht verlangt werden könne, bereits im Klagebegehren einzelne konkrete Störungen und Eingriffshandlungen aufzuzählen, weil es die Beklagten sonst in der Hand hätten, durch Setzung immer neuer Störungen und Eingriffshandlungen den auf bestimmte einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel für die Zwangsvollstreckung unwirksam zu machen. Abgesehen davon, dass das (ebenso allgemeine) Begehren, die Beklagten hätten alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der Klägerin herbeiführen, für zu unbestimmt erachtet wurde, liegt hier weder ein einer Besitzstörung ähnlicher Fall noch ein Eingriff in ein Dauerschuldverhältnis vor.