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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Höhe des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 2a ASVG nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber

§ 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes; § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraums anzuwenden

26. 04. 2022
Gesetze:   § 139 ASVG, § 143 ASVG
Schlagworte: Dauer des Krankengeldanspruches, Verlängerung, beantragte Invaliditäts- / Berufsunfähigkeitspension, Ruhen

 
GZ 10 ObS 107/21i, 25.01.2022
 
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 2a ASVG in Fällen, in denen das Krankengeld, das der Versicherte zum Zeitpunkt des Erreichens der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 1 und 2 ASVG bezog, nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zur Hälfte ruhte.
 
OGH: § 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraums anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.
 
 

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