§ 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes; § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraums anzuwenden
GZ 10 ObS 107/21i, 25.01.2022
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 2a ASVG in Fällen, in denen das Krankengeld, das der Versicherte zum Zeitpunkt des Erreichens der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs nach § 139 Abs 1 und 2 ASVG bezog, nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zur Hälfte ruhte.
OGH: § 139 Abs 2a ASVG normiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Dauer des Krankengeldanspruchs, enthält aber keine eigenständige Regelung der Höhe des Krankengeldes. § 143 ASVG ist auch auf den durch § 139 Abs 2a ASVG verlängerten Anspruchszeitraums anzuwenden. Liegt zu Beginn oder während dieses Zeitraums ein Ruhensgrund vor, so tritt (teilweises) Ruhen ein; fällt der Ruhensgrund weg, erlangt der Leistungsanspruch wieder seine volle Wirksamkeit.