§ 310 StGB setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Täters auf dessen Stellung als – soweit hier relevant – Beamter, den Charakter der Information als kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis und dessen Offenbarung oder Verwertung bezieht und auch die Verletzungseignung (in tatsächlicher Hinsicht) begründenden Umstände umfasst
GZ 14 Os 74/21w, 22.02.2022
OGH: § 310 StGB setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Täters auf dessen Stellung als – soweit hier relevant – Beamter, den Charakter der Information als kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis und dessen Offenbarung oder Verwertung bezieht und auch die Verletzungseignung (in tatsächlicher Hinsicht) begründenden Umstände umfasst.
In Bezug auf ein berechtigtes privates Interesse des We* bezeichnet die Beschwerde die vermissten Konstatierungen zur Täterintention mit der Formulierung, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass „der Angeklagte die Verwirklichung dieses Sachverhalts, der dem gesetzlichen Tatbild des § 310 StGB entspricht“, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zwar (gerade noch) deutlich und bestimmt genug. Indem sie aber in weiterer Folge die Verantwortung des Angeklagten, nach der er den B* Bürgermeister in dessen Funktion als Leiter der Stadtpolizei B* verständigte, als unglaubwürdig beurteilt und auf Passagen aus dem inkriminierten Schreiben verweist, aus denen sie selbst bloß ableitet, dass * W* „klar war, dass er dieses Schreiben und die darin enthaltenen Informationen nicht weitergeben hätte dürfen“ und ihm „die Brisanz dieses privaten Geheimnisses durchaus bewusst war und wie er mit solchen umzugehen pflegte“, nennt sie keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, die Konstatierungen zu sämtlichen der nach dem Vorgesagten erforderlichen Vorsatzelemente indizieren würden.
Soweit die Rechtsrüge die inkriminierte Tathandlung darüber hinaus für geeignet ansieht, ein öffentliches Interesse zu verletzen, bringen schon die dazu in objektiver Hinsicht reklamierten Feststellungen („Dabei wurden ein öffentliches Interesse, nämlich das der Amtsverschwiegenheit unterliegende Recht auf Information des Landeshauptmannes oder eines damit betrauten Mitgliedes der Landesregierung als [allenfalls] Weisungsbefugter im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. verletzt bzw lag die entsprechende Eignung vor“) ein solches nicht klar zum Ausdruck.
Davon abgesehen verweist die Bf zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite bloß auf die „obigen Ausführungen betreffend ... We*“ sowie das Eingeständnis des Angeklagten, das inkriminierte Schreiben an * Wa* weitergeleitet zu haben und vertritt die Ansicht, die im Begleittext enthaltenen Passage „Weitere Anekdoten gerne mündlich“, impliziere „bereits den Vorsatz des Angeklagten“. Inwiefern sich daraus Anhaltspunkte für eine sämtliche Tatbestandselemente (etwa auch die, die Verletzungseignung begründenden Umstände) umfassende Täterintention ergeben sollten, lässt sie offen.