Ob das unionsrechtliche Primärrecht verletzt wird, hängt entscheidend vom Inhalt der entsprechenden Lizenzvereinbarungen ab
GZ 4 Ob 219/21s, 25.01.2022
OGH: Die Vorinstanzen haben hier in Anschluss an die bisherige Rsp die streitgegenständliche Übertragung eines Sportereignisses (UEFA-Champions-League) zutreffend als Werk iSd § 4 UrhG qualifiziert. Zutreffend wurde auch wegen des Eingriffs in ihr ausschließliches Werknutzungsrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Der Umstand, dass die Beklagte ein Fußballspiel mit einem fremdsprachigen Kommentator aufgeführt hat, ändert nichts am Eingriff in die Exklusivrechte der Klägerin. Geht man davon aus, dass Kommentar und Bildmaterial ein untrennbares Ganzes bilden, sohin ein gemeinsam geschaffenes Werk vorliegt, dann ist der Austausch des Kommentars eine Bearbeitung; die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin werden durch eine solche nicht geschmälert. Handelt es sich hingegen um eine bloße Werkverbindung, ist der geänderte Kommentar im Anlassfall von vornherein ohne Relevanz. Den urheberrechtlichen Ansprüchen kann auch nicht das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses entgegengehalten werden. Die hier geltend gemachten Ansprüche setzen ein solches Wettbewerbsverhältnis gar nicht voraus. Der Ausnahmefall des § 84 Abs 1 UrhG liegt nicht vor.
Der EuGH beurteilt die Einräumung territorialer Lizenzen als den Grundfreiheiten nicht grundsätzlich widersprechend und auch nicht als jedenfalls wettbewerbswidrig. Er hat vielmehr betont, dass Vereinbarungen zur Einräumung von territorialen Lizenzen (nur) einen Verstoß gegen Art 101 AEUV bedeuten „könnten“, dies allerdings vorbehaltlich einer Entscheidung nach vollständiger Prüfung der Lizenzvereinbarungen. Als entscheidend wurde angesehen, ob die Vereinbarung darauf abzielt, die nationalen Märkte abzuschotten und der Integration der Märkte (der Mitgliedstaaten) durch die Schaffung eines einheitlichen (Binnen-)Marktes entgegenzuwirken. Eine Verletzung des unionsrechtlichen Primärrechts hängt damit entscheidend vom Inhalt der entsprechenden Lizenzvereinbarungen ab. Mit ihrer Bezugnahme auf die dem Drittanbieter in Bosnien-Herzegowina (also in einem Drittstaat) eingeräumten Lizenzrechten, die dieser in Österreich nach dem entsprechenden Lizenzvertrag nicht ausüben darf (und auch nicht ausübt), haben hier die Beklagten weder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Binnenmarkts noch einen Verstoß gegen Art 101 AEUV, der den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken bzw bewirken könnte, aufgezeigt. Die Beklagten haben weder behauptet noch bewiesen, dass dem Drittanbieter in Österreich die Erbringung einer Dienstleistung verweigert wurde, die er in einem anderen Mitgliedstaat erbringen darf, sodass der nationale Unterlassungsanspruchs nicht aus Gründen des unionsrechtlichen Primärrechts ausgeschlossen ist.