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Zivilrecht

OGH: Zum Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist auch gegen den Anspruch nach § 87b Abs 2 UrhG möglich

26. 04. 2022
Gesetze:   § 87b UrhG, § 18 ECG, § 31 MedienG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Theateraufführung, Foto, Live-Mitschnitt, Hersteller, Veröffentlichung, Auskunftsanspruch, Redaktionsgeheimnis, Interessenabwägung

 
GZ 4 Ob 141/21w, 23.02.2022
 
OGH: In der Rsp ist bereits geklärt, dass eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis auch dem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG entgegengehalten werden kann. Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist demnach auch außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereichs des § 31 Abs 1 MedienG möglich. Umso mehr gilt dies für § 87b Abs 2 UrhG, zumal diese Bestimmung im Gegensatz zu § 18 Abs 4 ECG ausdrücklich gesetzliche Verschwiegenheitspflichten erwähnt, die gegen einen Auskunftsanspruch eingewendet werden können.
 
Der OGH hat zum Anwendungsbereich des § 31 Abs 1 MedienG iZm einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch bereits ausgesprochen, dass Informationen, die eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem bewusst zugänglich gemacht wurden, nicht als vom Redaktionsgeheimnis geschützte Mitteilungen zu qualifizieren sind; für solche bedarf es zumindest irgendeiner Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters, die als journalistische Kontrolle und Bearbeitung verstanden werden kann, damit der Schutz des § 31 MedienG - und damit der Schutz der wichtigen Kontroll- und Aufklärungsfunktion der Medien als „public watchdog“ und ihrer Fähigkeit, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern - in Anspruch genommen werden kann.
 
Dem entspricht die Rsp des EGMR zu Art 10 EMRK, dass der Schutz journalistischer Quellen eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit ist. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als „public watchdog“ könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 31 MedienG gebietet es daher, die Anwendung dieser Bestimmung bei einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nur dann auszuschließen, wenn unter den besonderen Umständen des Falls kein Erfordernis daran überwiegt, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren und journalistisch erlangte Informationen iSd Quellen- und Informantenschutzes nicht preisgeben zu müssen. Dies steht auch mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 87b Abs 2 UrhG im Einklang, die zwar nach den Mat der rechtsmissbräuchlichen Ausforschung von Konkurrenten begegnen soll, nach ihrem Wortlaut auf diesen Zweck allerdings nicht beschränkt ist. Daher ist es geboten, die Interessen der Klägerin und das den Beklagten zugute kommende, auf Art 10 EMRK fußende öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen.
 
 

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