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Zivilrecht

OGH: Zur Bestellung eines Kollisionskurators (Mitgesellschafter einer GmbH)

Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können

26. 04. 2022
Gesetze:   § 277 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindschaftsrecht, Obsorgeberchtigter, Kind, Möglichkeit einer Interessenkollision, Kollisionskurator, Mitgesellschafter, GmbH, laufender Geschäftsbetrieb

 
GZ 3 Ob 204/21b, 23.02.2022
 
OGH: Nach § 277 Abs 2 ABGB ist ein Kurator (auch) dann zu bestellen, „wenn die Interessen einer mj oder sonst iSd § 21 Abs 1 ABGB schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen mj oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision)“. Voraussetzung für diese Kuratorbestellung ist nach hA eine Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzter geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Üblicherweise wird formuliert, der Kollisionskurator sei schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Pflegebefohlenen möglich ist. Es wird auf eine mögliche Interessenkollision abgestellt oder maW die Gefahr einer Interessenkollision als ausreichend betrachtet. Zum Teil wird sogar gesagt, es sei ex ante zu beurteilen, ob Interessenwidersprüche denkbar sind.
 
Der gesellschaftsrechtliche Meinungsstand sieht es zur Vertretung Minderjähriger, deren Obsorgeberechtigter so wie sie selbst einer Gesellschaft angehört, nur für besondere Situationen - so für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit dem Kind, für eine Satzungsänderung und für den Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung - als unabdingbar an, für das Kind einen Kollisionskurator zu bestellen. Dies impliziert, dass grundsätzlich für den laufenden Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft ein Kollisionskurator nicht als erforderlich betrachtet wird. In Deutschland wird ebensolches explizit ausgesprochen. Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind und damit gleichsam prophylaktisch die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können.
 

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