Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSd § 24 Abs 3 FSG stellt eine Maßnahme zur Wiederherstellung bzw zum Nachweis der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person dar; durch § 24 Abs 3 sechster Satz FSG soll gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit endet
GZ Ra 2022/11/0020, 09.03.2022
VwGH: Es ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2022, Ra 2021/11/0001, zu verweisen. Der VwGH führte dort aus, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSv § 24 Abs 3 FSG eine Maßnahme zur Wiederherstellung bzw zum Nachweis der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person darstelle. Durch § 24 Abs 3 sechster Satz FSG solle gewährleistet werden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ende. Wörtlich ist diesem Erkenntnis Folgendes zu entnehmen:
„Der Problematik, dass in manchen Konstellationen der Betreffende realistischer Weise nicht die Möglichkeit haben könnte, den Anordnungen, deren nicht fristgerechte Befolgung die Rechtsfolge des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG auslöst, ‚innerhalb der Entzugszeit‘ zu entsprechen, war sich der Gesetzgeber grundsätzlich bewusst; das belegen die folgenden Passagen aus den Materialien zur 5. FSG-Novelle (RV 1033 BlgNR 21. GP, 29; ebenfalls betreffend § 24 Abs 3 FSG):
‚Um den Schwierigkeiten, die mit der derzeitigen Bestimmung des § 28 Abs 2 verbunden sind, zu begegnen, insbesondere dass erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheines geprüft wird, ob und gegebenenfalls welche sonstigen Anordnungen vorzuschreiben sind, was fast zwangsläufig zu einer faktischen Verlängerung der Entzugsdauer und damit zu einem ‚kalten Entzug‘ führt, ist nunmehr bereits anlässlich der Entziehung auch darüber abzusprechen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Nachweise erbracht werden müssen. Diese Bestimmung geht davon aus, dass begleitende Maßnahmen oder ärztliche Gutachten nur bei schwereren Delikten oder im Fall von Wiederholungsdelikten angeordnet werden, bei denen die Entzugsdauer entsprechend lange ist, wodurch dem Betreffenden realistischerweise die Möglichkeit eingeräumt wird, die geforderten Anordnungen innerhalb der Entzugszeit beizubringen, wodurch ein ‚kalter Entzug‘ für den Betreffenden verhindert wird.“
Diese Überlegungen, wonach die Bestimmung iSd Verkehrssicherheit eine lückenlose Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Verifizierung der begründet in Zweifel gezogenen Verkehrszuverlässigkeit garantieren solle, treffen auch im Revisionsfall zu. Insbesondere ist auf die dort festgehaltene Ansicht hinzuweisen, dass im Rahmen des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG für die Befolgung der Anordnungen keine die Entziehungsdauer überschreitende Frist heranzuziehen sei, sich schon daraus ergebe, dass die Bestimmung ob ihrer Ausgestaltung und der vorgesehenen, „automatischen Verlängerung der Entziehungszeit“ nur dann greifen könne, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung zu jenem Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen sei, ob den Anordnungen entsprochen worden sei, noch aufrecht ist. Andernfalls würde die Regelung, wonach die Entziehungsdauer vor Befolgung der Anordnung nicht ende, ins Leere laufen.