Die Rechtsansicht des VwG, es dürfe bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der unterlassenen Meldungen betreffend die Überlassung gem § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG nicht erschwerend berücksichtigt werden, ist unzutreffend
GZ Ra 2021/11/0092, 09.03.2022
VwGH: Gem § 72 Abs 10 letzter Satz LSD-BG idF der Novelle BGBl I Nr 174/2021 sind die §§ 26 bis 29 in der Fassung der Novelle auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem VwGH und VfGH anzuwenden.
Den - somit im Revisionsfall anzuwendenden - §§ 26 und 28 LSD-BG idF BGBl I Nr 174/2021 entsprechen die angefochtenen Erkenntnisse, da jeweils nur eine Gesamtgeldstrafe ohne Abstellen auf eine Mindeststrafe verhängt und (in Abänderung der Straferkenntnisse der belBeh) keine Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden.
Die in der Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemachte Rechtsauffassung, bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe dürfe die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht erschwerend berücksichtigt werden, hat der VwGH bereits als unzutreffend beurteilt.
Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das VwG hätte die bisherigen Bestrafungen des Revisionswerbers nach einer Rechtslage, die mittlerweile als unionsrechtswidrig festgestellt worden sei, nicht als erschwerend heranziehen dürfen, weil der Revisionswerber in der Vergangenheit wegen der unionsrechtswidrigen Rechtslage „viel zu hohe Strafen“ zahlen habe müssen.
Nach der Rsp des VwGH hat die Strafbemessung auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in den Rechtssachen C-64/18 ua, Maksimovic ua, weiterhin nach den Kriterien des § 19 VStG zu erfolgen. Im Revisionsfall hat das VwG jeweils bei der Strafbemessung (in der Verwaltungsstrafevidenz gem § 35 LSD-BG eingetragene) Vorstrafen des Revisionswerbers, nicht aber deren spezifische Höhe als erschwerend gewertet.