Wurde das Erkenntnis des VwG - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wurde - bereits durch Erkenntnis des VfGH aus dem Rechtsbestand entfernt, mangelte es der Revision an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war
GZ Ra 2021/20/0264, 28.02.2022
VwGH: Bereits durch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2021, das dem Revisionswerber am 27. Oktober 2021 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des VwG vom 29. Juni 2021 - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wird - aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 2. November 2021 beim VwG eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war.