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Verfahrensrecht

VwGH: Beschwerde an den VfGH und außerordentliche Revision an den VwGH

Wurde das Erkenntnis des VwG - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wurde - bereits durch Erkenntnis des VfGH aus dem Rechtsbestand entfernt, mangelte es der Revision an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war

25. 04. 2022
Gesetze:   § 87 VfGG, Art 133 B-VG, § 34 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Beschwerde an VfGH

 
GZ Ra 2021/20/0264, 28.02.2022
 
VwGH: Bereits durch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2021, das dem Revisionswerber am 27. Oktober 2021 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des VwG vom 29. Juni 2021 - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wird - aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 2. November 2021 beim VwG eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war.
 
 

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