Zur Bezeichnung des Revisionspunktes genügt ein bloßes Gesetzeszitat nicht
GZ Ra 2020/06/0094, 28.02.2022
VwGH: Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision (ua) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gem § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
Der Revisionswerber hat mit seinen Ausführungen das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Bloße Gesetzeszitate genügen zur Bezeichnung des Revisionspunktes nämlich nicht. Insbesondere legt die Revision nicht dar, in welchen konkreten durch die Kärntner Bauordnung - etwa in § 23 Abs 3 K-BO - aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Sein pauschaler Verweis lässt dies auch nicht erkennen.
Mit dem darüber hinaus angeführten Recht auf „auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens nach den maßgeblichen Verwaltungsbestimmungen der K-BO und des AVG“ wird ebenso kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach ständiger hg Jud kein solches abstraktes Recht gibt.