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Verfahrensrecht

VwGH: § 73 Abs 2 AVG / § 8 Abs 1 VwGVG – überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Verfahrenserledigung

Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet; entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten

25. 04. 2022
Gesetze:   § 73 AVG, § 8 VwGVG
Schlagworte: Verletzung der Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden der Behörde

 
GZ Ra 2020/06/0069, 24.02.2022
 
VwGH: Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
 
Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in stRsp ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG bzw nach § 8 Abs 1 VwGVG nicht iSe Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen sei, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten.
 
Im vorliegenden Fall sind Umstände, in denen ein Verschulden der Partei an der Verzögerung gesehen werden könnte, nicht ersichtlich. Die Revisionswerberin unterlag allenfalls einem Rechtsirrtum, der durch das Vorbringen der mitbeteiligten Partei ausgelöst wurde, war aber - trotz dieses Vorbringens - nicht an einer Entscheidung gehindert.
 
 

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