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Verfahrensrecht

OGH: Zum auf Verbraucherverträge anwendbaren Recht (Online-Poker)

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher nicht über die Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, ist missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel-RL

19. 04. 2022
Gesetze:   Art 6 Rom I-VO, Art 3 Klausel-RL
Schlagworte: Europäisches Verbraucherrecht, verbotenes Glücksspiel, Online-Poker, Rückforderung, Spieleinsätze, anwendbares Recht, Verbraucher, Rechtswahlklausel, zwingende Verbraucherschutzbestimmungen, Heimatstaat

 
GZ 7 Ob 213/21f, 16.02.2022
 
OGH: Gem Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet.
 
Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit sind ua der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Vorwahlen, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft.
 
Hier bot die Beklagte auf ihrer Homepage in deutscher Sprache Online-Glücksspiele an und es erfolgte eine direkte Weiterleitung zwischen den Websites; darin liegt die Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich iSd Art 6 Abs 1 Rom I-VO. Eine Dienstleistung wird nur dann iSd Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Verbrauchergeschäft ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher - wie hier - nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich iSd Art 3 Abs 1 der Klausel-RL.
 
 

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