Für einen Antrag auf Abänderung des zuerkannten Stimmrechtes genügt auch ein schlüssiges, durch die tatsächliche Stimmabgabe zum Ausdruck gebrachtes Begehren
GZ 8 Ob 102/21i, 25.01.2022
OGH: Nach § 93 Abs 4 IO ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber, ob und inwieweit die Stimme eines (ua) Absonderungsgläubigers für den ungedeckten Teil seiner Forderung bei einer Abstimmung gezählt wird oder nicht, unzulässig. Ungeachtet dieses Rechtsmittelausschlusses, der dem provisorischen Charakter dieser für weitere Abstimmungen nicht bindenden Entscheidung Rechnung trägt, bejaht die Rsp zur Vermeidung eines Rechtsschutzdefizits auch die Überprüfung einer Stimmrechtsentscheidung iZm der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan, Sanierungsplan), und zwar in der Frage des Vorliegens der für den Abschluss normierten gesetzlichen Voraussetzungen und damit insbesondere auch der nach § 147 Abs 1 IO geforderten Stimmenmehrheiten. Wurde ein bestehendes Stimmrecht bei der Abstimmung ohne Rechtsgrundlage übergangen und war seine Nichtberücksichtigung für das Ergebnis entscheidend, liegt ein die Bestätigung hindernder Verfahrensmangel iSd § 153 Z 2 IO vor.
Nach § 93 Abs 2 IO wird für Forderungen der Absonderungsgläubiger ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Stimmrechts ist, dass der betreffende Konkursgläubiger sein Stimmrecht geltend gemacht hat. Umgekehrt liegt ein Mangel des Bestätigungsverfahrens vor, wenn ein für das Ergebnis wesentliches Stimmrecht bei der Abstimmung berücksichtigt wurde, obwohl der Gläubiger die Gewährung nach § 93 Abs 2 IO nicht begehrt hat.
Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. Das Stimmrecht wird nur „insoweit gewährt“, als es begehrt wurde, das Begehren steckt den Rahmen für die Stimmrechtsentscheidung ab. Nach dem mangels abweichender Regelung analog anzuwendenden § 405 ZPO iVm § 252 IO kann das Gericht dem Gläubiger daher nicht für einen größeren Betrag ein Stimmrecht zusprechen, als er beantragt. In jedem Fall ist der Absonderungsgläubiger an eine von ihm vorgenommene Bezifferung des begehrten Stimmrechts im weiteren Verfahren nicht gebunden, weil selbst eine vom Gericht getroffene Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung wieder abgeändert werden kann. § 93 Abs 2 IO sieht keine Frist und keine bestimmte Form für die Geltendmachung des Stimmrechts vor. Das Gericht hat nur dann - unter der weiteren Voraussetzung der Ergebnisrelevanz - darüber zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung das Stimmrecht beansprucht wird. Dafür genügt auch ein schlüssiges, durch die tatsächliche Stimmabgabe zum Ausdruck gebrachtes Begehren.