Aus dieser primär die Vollstreckbarkeitswirkung erfassenden Formulierung folgt noch nicht, dass damit jedenfalls ein „allgemeiner“ Vergleich iSv § 1389 Satz 2 ABGB vorliegen muss
GZ 2 Ob 23/22d, 22.02.2022
OGH: Richtig ist, dass ein vor dem Gerichtskommissär geschlossenes Erbteilungsübereinkommen nach § 181 Abs 1 AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs hat. Aus dieser primär die Vollstreckbarkeitswirkung erfassenden Formulierung folgt aber noch nicht, dass damit jedenfalls ein „allgemeiner“ Vergleich iSv § 1389 Satz 2 ABGB vorliegen muss. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die Regelung auch nachträglich hervorkommendes Vermögen erfassen sollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass das hier nicht der Fall war. Damit hat das Berufungsgericht seinen (auch) bei der Auslegung von Vergleichen bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.