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Verfahrensrecht

OGH: Verweis als Zwangsmittel und Beugestrafe zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Absolvierung der Erziehungsberatung?

Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden

19. 04. 2022
Gesetze:   § 79 AußStrG, § 107 AußStrG, § 110 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Obsorge, persönliche Kontakte, Zwangsmittel, Beugemittel, Verweis, Rechtsschutzinteresse

 
GZ 5 Ob 230/21s, 13.01.2022
 
OGH: Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Charakter des Verweises als Beugemittel zur Erzwingung eines dem rechtskräftigen gerichtlichen Auftrag entsprechenden Verhaltens und die aus der Missachtung eines solchen Auftrags ableitbaren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ist die Anfechtbarkeit eines solchen Verweises sowie die materielle Beschwer und das Rechtsschutzinteresse des Adressaten dieses Verweises zu bejahen.
 
 

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