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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Unfallversicherungsschutz von Schülern

Bei der bloßen Teilnahme eines Bewerbers an einer schulischen Aufnahmeprüfung und somit noch vor seiner formalen Aufnahme an der Schule besteht noch kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

19. 04. 2022
Gesetze:   § 8 ASVG, § 10 ASVG, § 175 ASVG, § 333 ASVG
Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Unfallversicherung, Schulbesuch, Arbeitsunfall, Schüler, Aufnahmebewerber, Aufnahmeprüfung, Teilnahme, Dienstgeberhaftungsprivileg

 
GZ 1 Ob 240/21g, 21.02.2022
 
OGH: Der Unfallversicherungsschutz von Schülern iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG beginnt gem § 10 Abs 5 ASVG (erst) „mit dem Eintritt des Tatbestands, der den Grund für die Versicherung bildet“, sohin mit jenem Zeitpunkt, zu dem eine Person Schüler an einer bestimmten Schule wird. Wann dies der Fall ist, ist im ASVG nicht geregelt. Das auf die vorliegende (Fach-)Schule anzuwendende Oö Land- und forstwirtschaftliche SchulG unterscheidet zwischen „Aufnahme-(be-)werbern“ und „Schülern“. Wenngleich beide Begriffe auch dort nicht näher definiert werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass als Schüler nur jene Personen anzusehen sind, die - nach entsprechendem Nachweis bzw nach Feststellung ihrer (körperlichen und geistigen) Eignung - an der Schule aufgenommen wurden. Die Aufnahme erfolgt gem § 26a Abs 2 Oö Land- und forstwirtschaftliches SchulG durch Bekanntgabe der Entscheidung des Schulleiters an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise. Wer sich um eine Aufnahme an der Schule bemüht, ist - bis zu dieser - „Aufnahme-(be-)werber“. Diese Terminologie entspricht jener des SchUG, das dem in die Schule aufgenommenen Schüler ebenfalls den sich um eine solche Aufnahme bemühenden „Aufnahme-(be-)werber“ gegenüberstellt.
 
Nach den Mat sollte der Schulbesuch durch Einführung des § 8 Abs 1 Z 3 lit h (und § 175 Abs 4) ASVG der beruflichen Ausbildung gleichgestellt, die Schülerunfallversicherung also der Unfallversicherung der Dienstnehmer nachgebildet werden. Der Versicherungsschutz sollte auf die Teilnahme am Unterricht (sowie auf bestimmte Schulveranstaltungen und den Schulweg) beschränkt sein. Dafür, dass auch Aufnahmeprüfungen, bei denen die Eignung für einen (allfälligen) künftigen Schulbesuch erst festgestellt werden soll, vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, ergibt sich aus den Mat kein Anhaltspunkt.
 
Dafür, dass bei der bloßen Teilnahme eines Bewerbers an einer schulischen Aufnahmeprüfung - vor seiner formalen Aufnahme an der Schule - noch kein Schutz in dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (aufgrund seiner Bewerbung für die „neue“ Schule) besteht, spricht auch, dass nach der Rsp nur jene Tätigkeit geschützt sein soll, die sich gerade als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt.
 
 

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