Die Frage, ob ein Betrieb vorliegt und ob dieser wirksam in die GmbH eingebracht werden kann bzw wurde, ist in unternehmensrechtlicher Hinsicht primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen
GZ 6 Ob 219/21f, 02.02.2022
OGH: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. Bei der Interpretation der Rechtsbegriffe „Betrieb“ und „Teilbetrieb“ in § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG sind die von der Rsp im Ertragssteuerrecht (etwa §§ 10 und 24 EStG) herausgebildeten Beurteilungskriterien maßgeblich. Ebenso ist der Begriff der „Einbringung“ iSd Art III UmgrStG steuerrechtlicher Natur. Die Frage, ob hier ein Betrieb vorliegt und ob dieser Betrieb wirksam in die Gesellschaft eingebracht werden kann bzw wurde, ist daher ungeachtet der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in unternehmensrechtlicher Hinsicht primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen.
Das Rekursgericht hat hier in Übereinstimmung mit der Rsp des VwGH die Möglichkeit eines Geschäftsführerbetriebs und das Vorliegen eines solchen bejaht, jedoch die Übertragbarkeit des vorliegenden Geschäftsführerbetriebs verneint: Ein nach Art III UmgrStG einbringungsfähiger Betrieb kann nach § 12 Abs 1 UmgrStG tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden; entscheidende Kriterien für die Betriebsveräußerung sind die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft und die Verschaffung der (zumindest abstrakten) Fortsetzungsmöglichkeit der Betätigung. IdZ stellte der VwGH ausgehend von der ihm vorliegenden Fallkonstellation implizit klar, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Übertragung eines tätigkeitsbezogenen Einpersonenbetriebs durch Einbringung des Kundenstocks als wesentliche Betriebsgrundlage zulässig ist, auch wenn dieser bloß aus einem Stammkunden besteht, solange nur die im Rahmen des Betriebs vom bisherigen Betriebsinhaber erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden können. Daraus lässt sich aber hier für den Standpunkt der GmbH nichts gewinnen, kann doch hier nicht von der Übertragung eines Kundenstocks iSd Verschaffung einer (noch dazu rechtlich abgesicherten) tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit die Rede sein.