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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Prozessen zwischen Gesellschaftern und Organmitgliedern der GmbH

Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, ist ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, grundsätzlich unzulässig

19. 04. 2022
Gesetze:   §§ 41 f GmbHG, § 228 ZPO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Generalversammlung, Gesellschafterbeschluss, Anfechtung, Stimmverbot, Leistungsklage, Feststellungklage, Stimmrechtausübung

 
GZ 6 Ob 213/21y, 02.02.2022
 
OGH: In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die GmbH Partei. Dies bedeutet, dass solche Prozesse (ua auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts) unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der GmbH, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefasste Beschlüsse kann nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. Künftig allenfalls ins Auge gefasste Beschlüsse können in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Stimmrecht auch bei einer konkreten Beschlussfassung in Zukunft anders gestalten können, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zugestanden oder versagt gewesen sei.
 
Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der GmbH zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich daher, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der GmbH ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.
 
 

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