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Zivilrecht

OGH: Zur Anspannung eines Unterhaltspflichtigen in Elternteilzeit

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine zumindest stundenweise Versorgung von Kleinkindern durch Dritte auch bis zum Alter des Kindes von 3 Jahren möglich wäre

19. 04. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB, §§ 15h ff MSchG, §§ 8 ff VKG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Väterkarenz, Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Mutterschutz, Teilzeitbeschäftigung, Betreuungspflicht, Anspannung

 
GZ 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
 
OGH: Zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes iZm Elternkarenz oder Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuungspflichten besteht umfangreiche Rsp. Die Revisionsrekurswerber bezweifeln nicht, dass auch im Falle der Inanspruchnahme von Elternteilzeit (§§ 15h ff MSchG; §§ 8 ff VKG) diese Grundsätze herangezogen werden können. Danach greift die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde. Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt.
 
Es entspricht stRsp, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil, der seine (grundsätzlich gleichrangige) Unterhaltspflicht für weitere Kinder dadurch erfüllt, dass er sie im eigenen Haushalt betreut, seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten hat, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann. Ein ohne Rücksichtnahme auf bestehende Unterhaltspflichten getroffener Entschluss, wegen der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, kann zu einer Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen. Das bedeutet aber nicht, dass die Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch die Betreuungspflichten für Kleinkinder unberücksichtigt zu bleiben hätte, und zwar auch bei unterhaltspflichtigen Männern.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob und ab wann dem für ein Kleinkind betreuungspflichtigen Geldunterhaltsschuldner eine (Teilzeit-)Berufstätigkeit zugemutet werden kann oder ob ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes vorliegt, stellt die Rsp unter Betrachtung der gesamten Familiensituation des Unterhaltspflichtigen insbesondere darauf ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist, wobei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine zumindest stundenweise Versorgung von Kleinkindern durch Dritte auch bis zum Alter des Kindes von 3 Jahren möglich wäre. Weiters wurde bei der gebotenen Interessensabwägung schon berücksichtigt, inwieweit zumindest Geldunterhalt in Höhe des Regelbedarfs geleistet werden kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit von einem (teilweise) betreuenden Elternteil erwartet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen.
 
 

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