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Zivilrecht

OGH: Zum Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB

Bei der analogen Anwendung des § 364a ABGB auf ein einmaliges Ereignis kommt es nicht auf eine behördliche Genehmigung (hier der mobilen Mais-Trocknungsanlage) an

19. 04. 2022
Gesetze:   § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, einmaliges Ereignis, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, Schadenersatz, Analogie

 
GZ 5 Ob 4/22g, 17.02.2022
 
OGH: Nach der Rsp tritt bei Immissionen aus behördlich genehmigten Anlagen gem § 364a 2. F ABGB an die Stelle des Unterlassungsanspruchs ein schadensvergütender verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. In analoger Anwendung dieser Bestimmung hat der OGH ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn einem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen wurde. Eine derart gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodass sich der von dieser Einwirkung Betroffene in derselben Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Demgemäß besteht die Ersatzpflicht auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische und damit kalkulierbare Immissionen handelt oder die Immissionen aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrühren und nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. Ein solcher Ausgleichsanspruch kommt aber nur bei Schädigungen in Frage, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadensstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet. Sowohl die Frage, ob eine Immission für den Betrieb einer Anlage typisch ist, als auch, ob der Sachzusammenhang zwischen der Verfügungsbefugnis des Eigentümers und dem Schaden durch die Immission gegeben ist, ist idR keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
 
Hier steht fest, dass sich die mobile Mais-Trocknungsanlage im Besitz der Beklagten befand und sie diese auf ihrer Liegenschaft so verwendete, dass dadurch der Schaden an der Gleisanlage der Klägerin entstand. In einem solchen Fall von einem ausreichenden Sachzusammenhang zwischen der Verfügungsbefugnis des Eigentümers und der schädigenden Immission von Maissamenhäutchen auszugehen, begegnet keinen Bedenken. Dass die Vorinstanzen davon ausgingen, der Austritt von Maissamenhäutchen aus einer (mobilen) Getreidetrocknungsanlage sei für einen Betrieb zur Getreidetrocknung typisch und damit (zumindest abstrakt) für die Beklagte kalkulierbar, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Auf eine behördliche Genehmigung für die mobile Trocknungsanlage kommt es bei der bloß analogen Anwendung des § 364a ABGB gerade nicht an.
 
 

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