Der Beginn der Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen setzt, weil die Leistungspflicht des Garanten von einer Erklärung des Berechtigten, also dem Abruf der Garantie, abhängt, erst dann ein, wenn die Inanspruchnahme der Garantie erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann; ab diesem Zeitpunkt steht für die Einbringung der Klage die gesamte Frist zur Verfügung
GZ 2 Ob 64/21g, 22.02.2022
OGH: Die Zweitbeklagte hat hier nach dem Vorbringen ohne Einschränkung die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Erstbeklagten gegenüber der Klägerin übernommen.
Will der Verpflichtete ohne Einschränkung für den Erfolgseintritt einstehen, liegt eine Leistungsgarantie (Erfolgszusage) nach § 880a Satz 2 ABGB vor. Die Wirksamkeit einer solchen Leistungsgarantie ist von der Existenz und Durchsetzbarkeit einer gegen den Dritten gerichteten Forderung unabhängig, also nicht akzessorisch, sondern abstrakt.
Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB („Haftung für volle Genugtuung“) deutlich macht, immer Ersatzfunktion. Sie soll einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, ausgleichen, auch wenn es sich nicht um Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn handelt, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden bestehen.
Hier umfassen die vertraglichen Pflichten der Erstbeklagten nach dem Vorbringen sowohl die ordnungsgemäße Leistungserbringung als auch die Schad- und Klagloshaltung. Die Zweitbeklagte hat daher nach ihrer Erklärung in beiden Fällen iSd § 880a Satz 2 ABGB für den Erfolg einzustehen. Das führt somit in Bezug auf die Zweitbeklagte in allen Fällen zur Anwendbarkeit des § 1489 ABGB.
Der Beginn der Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen setzt, weil die Leistungspflicht des Garanten von einer Erklärung des Berechtigten, also dem Abruf der Garantie, abhängt, erst dann ein, wenn die Inanspruchnahme der Garantie erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt steht für die Einbringung der Klage die gesamte Frist zur Verfügung.
Dieser Zeitpunkt kann hier in Bezug auf die vom Ausgang des Vorprozesses abhängigen Ansprüche nicht vor Beendigung dieses Verfahrens angesetzt werden, weil erst in diesem Zeitpunkt die Haftung der nunmehrigen Klägerin unverrückbar feststand und daher der Garantiefall eingetreten sein konnte. Gleiches gilt für die Leistung an die Hinterbliebenen mit der Zahlung. Insoweit ist daher Verjährung nicht eingetreten.
Dagegen ist aufgrund des Endes des Strafverfahrens gegen den Kleinwagenführer im Jahr 2015 auch hier davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt die Inanspruchnahme der Garantie möglich war, sodass auch insoweit das Klagebegehren verjährt ist.