Es folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG insbesondere die Inbetriebnahme eines Kfz gilt, wenn dabei (wie hier) eine Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO begangen wurde
GZ Ra 2021/11/0137, 09.03.2022
VwGH: Gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs 1, wenn jemand „ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat“. Ebenso stellen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG genannten Übertretungen jeweils auf „ein Lenken oder Inbetriebnehmen“ eines Kfz ab.
Es folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG insbesondere die Inbetriebnahme eines Kfz gilt, wenn dabei (wie hier) eine Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO begangen wurde. Der Deliktskatalog des § 7 Abs 3 FSG knüpft ganz offenkundig nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestände daran an, dass diese beim Lenken eines Fahrzeuges verwirklicht wurden. Vielmehr werden in der zuletzt genannten Bestimmung unterschiedliche Konstellationen aufgezählt, bei deren Vorliegen typischer Weise von der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist, dh angenommen werden muss, dass dieser wegen seiner Sinnesart beim Lenken eines Kfz (vgl § 1 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FSG) ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Die von der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf § 1 Abs 1 FSG in Abrede gestellte Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FSG im Fall der „bloßen“ Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (hier: Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO) unterliegt keinem Zweifel. Hinsichtlich der Beurteilung des VwG, der Revisionswerber habe eine bestimmte Tatsache iSv § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht, wirft die Revision somit keine Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG auf.