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Verfahrensrecht

VwGH: Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung?

Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt

18. 04. 2022
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Revisionspunkte, Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung

 
GZ Ro 2019/06/0013, 25.02.2022
 
In der vorliegenden ordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte“ ausgeführt:
 
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in ihrem Recht auf inhaltlich richtige Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, zumal der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis kommen hätte können.“
 
VwGH: Ein „Recht auf inhaltlich richtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt.
 
 

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