Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre im vorliegenden Fall die Gemeinde
GZ Ra 2021/06/0133, 25.02.2022
VwGH: Gem § 47 Abs 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Marktgemeinde Velden am Wörther See. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der an das „Land Kärnten als Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten“ gerichtete Antrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen