Home

Verfahrensrecht

VwGH: Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit – kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG?

Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre im vorliegenden Fall die Gemeinde

18. 04. 2022
Gesetze:   § 47 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, kostenersatzpflichtiger Rechtsträger, Bauangelegenheit

 
GZ Ra 2021/06/0133, 25.02.2022
 
VwGH: Gem § 47 Abs 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Marktgemeinde Velden am Wörther See. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der an das „Land Kärnten als Rechtsträger des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten“ gerichtete Antrag der revisionswerbenden Parteien abzuweisen
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at