Bei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehlen und Versäumungsurteilen hat das Gericht mit deklarativem Beschluss das Begehren von Leistung auf Feststellung umzustellen
GZ 17 Ob 9/21d, 31.01.2022
OGH: Gem § 113 IO gelten die Bestimmungen der §§ 110 und 112 IO auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Insolvenzeröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann gegen diesen während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil erwirkt werden. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige gegen den Schuldner geführte Leistungsprozess von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Nach stRsp hat die Änderung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen.
Weil die Umstellung des durch die Insolvenzeröffnung nicht mehr passenden Begehrens bzw der über das Begehren bereits absprechenden, aber noch nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung (Zahlungsbefehl oder Urteil) in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen hat, war hier das Erstgericht dafür auch funktionell zuständig.
Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klagseinschränkung. In deren Umfang - dh im Umfang des Leistungsbegehrens - tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit deklarativem Beschluss festzustellen. Dies gilt auch im Fall eines klagsstattgebenden Versäumungsurteils, das aufgrund Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Berufungsfrist noch nicht rechtskräftig wurde und bei dem der Kläger gemeinsam mit dem Fortsetzungsantrag die Umstellung von Leistung auf Feststellung beantragt.