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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

Wird bereits vor der Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Rechtsmittel ergreifen kann

12. 04. 2022
Gesetze:   §§ 118 ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, einstweiliger Erwachsenenvertreter, Clearing, Bestellung vor Erstanhörung, dringende Angelegenheiten, Vertretung im Verfahren, Bestellung eines Rechtsbeistands

 
GZ 5 Ob 224/21h, 27.01.2022
 
OGH: Wird das Verfahren nach Vorliegen des Berichts eines Erwachsenenschutzvereins („Clearing“) nicht eingestellt, so ist es mit der Erstanhörung (§ 118 AußStrG) fortzusetzen, bei der sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen hat. Die Erstanhörung ist obligatorisch und dient der Wahrung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und des rechtlichen Gehörs. Ist das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, sieht § 119 AußStrG vor, dass das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen hat. Ein solcher Rechtsbeistand ist dann zu bestellen, wenn der Betroffene selbst keinen geeigneten Vertreter hat; er ist zu entheben, sobald ein solcher namhaft gemacht wurde. § 120 AußStrG ordnet an, dass zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens ein einstweiliger Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen ist, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert. Nach Abs 2 kann ein einstweiliger Erwachsenenvertreter erst nach Abklärung durch einen Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Dann ist die Erstanhörung unverzüglich nachzuholen.
 
Nach dem Wortlaut des § 119 AußStrG ist die Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren nur zulässig, wenn das Verfahren nach Durchführung der Erstanhörung fortzusetzen ist. Das Gericht hat für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person daher grundsätzlich nur dann zu sorgen, wenn das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung nicht einzustellen ist. Anders verhält es sich aber, wenn für den Betroffenen ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt wurde, ohne dass eine Erstanhörung durchgeführt werden konnte, weil der Betroffene zB unbekannten Aufenthalts ist. Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters steht dem Betroffenen und in seinem Namen dem (gesetzlichen oder selbstgewählten) Vertreter sowie dem Rechtsbeistand zu. Demgegenüber kann die einstweilige Erwachsenenvertreterin keine Verfahrensrechte für den Betroffenen wahrnehmen. Wird - als Ausnahme - bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann. Diese Interessenlage entspricht insoweit jener im Verfahrensstadium nach Erstanhörung, sodass erkennbar eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
 

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