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Wirtschaftsrecht

OGH: Britische Ltd mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach dem BREXIT

Bei Vollbeendigung einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge wird die Parteibezeichnung auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger umgestellt

12. 04. 2022
Gesetze:   § 10 IPRG, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 142 UGB, §§ 1175 ff ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, britische Ltd, BREXIT, Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen

 
GZ 9 Ob 74/21d, 27.01.2022
 
OGH: § 10 IPRG sieht vor, dass das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staats ist, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat („Sitztheorie“). Die Bestimmung des § 10 IPRG und mit ihr die Sitztheorie wurden aber vom Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überlagert. Dementsprechend wurde auch in der Rsp klargestellt, dass - abgeleitet aus der in Art 54 iVm Art 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde. Das Austrittsabkommen selbst enthält keine Bestimmungen, die das Weitergelten der Niederlassungsfreiheit oder die Beibehaltung der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften über den 31. 12. 2020 hinaus regeln. Aus österreichischer Sicht besteht daher infolge des BREXIT kein Rechtsgrund mehr zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer britischen limited liability company mit Hauptverwaltungssitz in Österreich als eine solche Ltd.
 
Nach der Rsp verfügt eine in einem Drittstaat gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Sitz in Österreich hat und somit österreichischem Recht unterliegt (Sitztheorie), nicht über Rechts- und Parteifähigkeit. Die Rechtsform einer Ltd, die bisher nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage durch den BREXIT aber weggefallen ist, ist daher dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschaftsstatut nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen bzw im Fall eines Alleingesellschafters von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist - anders als in Deutschland - keine juristische Person und auch nicht rechts- und parteifähig. Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten sind deren Gesellschafter, die auch die Vertragspartner eines Dritten sind. Im Prozess haben die Gesellschafter als Prozessparteien aufzutreten. Bei Untergang einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge sind behängende Verfahren mit dem Universalsukzessor fortzusetzen; dieser tritt auch in die Prozessverhältnisse ein. Bei Vollbeendigung einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge wird die Parteibezeichnung auf den (oder die) Gesamtrechtsnachfolger umgestellt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (§ 142 UGB) ist die Parteibezeichnung auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.
 

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