Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen
GZ 7 Ob 16/22m, 16.02.2022
OGH: Gem § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung iS dieses Bundesgesetzes vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Zwangsmaßnahmen, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Anordnung unterbunden wird.
Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen stellt somit bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her.
In der E 8 Ob 121/06m hat der OGH eine dauernd verschlossene oder tagsüber versperrte Haustüre, die der Bewohner nur mit Zustimmung einer Betreuerin und unter Angabe der Motive und der Dauer des geplanten Wegganges öffnen konnte, als Freiheitsbeschränkung qualifiziert. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stelle eine nicht mehr bloß unwesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit dar.
Der vorliegende Fall ist hingegen anders gelagert: Der Bewohner stand nie auf der Liste jener Personen, denen das Verlassen der Einrichtung verweigert wurde. Zum Verlassen der Einrichtung musste er lediglich den im Wintergarten anwesenden Portier bitten, die Türe zu öffnen, was dieser mittels eines Schalters auch tat. Dem Bewohner wurde der Ausgang auch niemals verweigert, sondern er konnte das Heim jederzeit verlassen. Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssel zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme iSd § 3 HeimAufG zu qualifizieren.